Zinnankauf & Recycling

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Verkaufsbedingungen (B2B)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB/AGB Verkauf gewerblich)

A. AVB der Fa. Heinz Nederkorn (Verkäufer) für gewerbliche Kunden (Käufer) wie; Schmelz- & metallurgische Verwertungsbetriebe, Recycler- und Handelsunternehmen, Schrotthandel und Metallverwertung.

B. Der Verkauf unserer gehandelten Metalle erfolgt ausschließlich an gewerbliche Abnehmer in Deutschland (DE), Umsatzsteuer-ID ist zwingend erforderlich. Kein Verkauf an Privatpersonen, auch keine Klein- oder Kleinstmengen.

C. Der Verkauf von Schrott- & Recyclingmaterial erfolgt ausschließlich an zertifizierte Schmelz- & metallurgische Verwertungsbetriebe (EfbV/AbfAEV) in Deutschland (DE).

I. Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Per- sonen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedin- gungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustim- men.

2. Unsere Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Gleiches gilt für jede Kommunikation zwi- schen Ihnen und uns.

3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenab- reden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingun- gen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die Angebote der Firma Heinz Nederkorn sind freibleibend.

2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schrift- lichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderung oder Nebenabreden.

3. Der Verkäufer kann ein Angebot vor Zugang der Annahme jederzeit widerrufen. Die genauen Vertragsinhalte richten sich im Zweifel nach der schriftlichen oder per Telefax oder E-Mail über- mittelten Verkaufsbestätigung. Die vom Verkäufer im Vertragsangebot gemachten Informationen dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden.

4. Alle Leistungsdaten, wie Reinheit, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur ver- bindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

5. Schrott bzw. Recyclingmaterial ist ein Sekundär-Rohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit der berufsüblichen Sorgfalt erfolgt. Eine Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk in Euro pro Kilogramm (kg), zzgl. Fracht und ggf. Versicherung.

2. Alle Preise des Verkäufers für handelbare Metalle sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils anfallenden Umsatzsteuer.

3. Preise für Recyclingmaterial & Schrotte verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer gem. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. mit Anlg. 3, siehe (Reverse-Charge).

4. Soweit Zahlungsbedingungen nicht gesondert ausgehandelt werden, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug (per Überweisung IBAN) zahlbar. Der Abzug von Skonto ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

5. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen werden gesetzliche Verzugszinsen gem. (§ 353 Satz 1 Handelsgesetzbuch, HGB) berechnet, diese betragen aktuell 8,12 Prozentpunkte des jeweis fälligen Gesamtbetrages p.a. zuzüglich einer Verzugsschadenspauschale in Höhe von jeweils 40 Euro.

6. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Ist der Käufer mit seiner Zahlung mehr als zwei Wochen im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, seine Waren nur noch gegen Vorkasse zu liefern.

7. Der Verkäufer ist zudem berechtigt, sämtliche Zahlungsansprüche sofort fällig zu stellen, wenn über das Vermögen des Käufers das gerichtliche Insolvenzverfahren, ein Vergleichsverfahren oder ein anderes vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wird. Das Gleiche gilt, wenn Zahl- ungsunfähigkeit besteht oder sich aus einem öffentlichen Verzeichnis Hinweise ergeben, aus der auf eine unmittelbare drohende oder vorliegende Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann. Für noch ausstehende Lieferungen kann vom Verkäufer in diesen Fällen die Leistung verweigert werden, bis der Käufer Vorauszahungen in voller Höhe des Wertes der ausstehenden Leistungen zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 5% für Abweichungen geleistet hat.

IV. Lieferung und Versand

1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

2. Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Entsorgungskosten für Verpackungen, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht getragen. Die über eine normale Anforderung einer Versendung hinausgehende Verpackung, Sicherung oder ein sonstiger besonderer Schutz der zu liefernden Ware bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

V. Untersuchung und Qualitätsbestimmung

1. Die gelieferte Ware gilt als frei von Mängeln, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs von den für die Lieferung vereinbarten Spezifikationen nicht oder nur unerheblich abweicht.

2. Die Spezifikationen der Ware bestimmen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinba- rungen der Qualität und Menge der Ware mit der Rücksicht auf die üblichen Handelsbräuche und Handelsklausen.

3. Der Käufer hat die Ware nach Erhalt sofort auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese bei Entdeckung sofort zu rügen. Zur Aufdeckung verdeckter Mängel hat der Käufer unverzüglich eine Bemusterung und/oder Analyse durchzuführen und hierbei aufgedeckte Mängel unverzüglich zu rügen. Sämtliche Mängel sind schriftlich zu rügen (Telefax, E-Mail, Brief, etc.). Eine Mängelrüge muss eine sachbezogene Begründung enthalten. Ware, die vom Käufer gerügt wird, ist von ihm unverändert und separat zu lagern, um eine Untersuchung der Ware durch Käufer und Verkäufer oder deren Beauftragte zu ermöglichen. Die Ware gilt als mangelfrei angenommen, wenn keine oder keine rechtzeitige Untersuchung bzw. keine, rechtzeitige oder keine formgemäße Mängelrüge erfolgt.

4. Handelt es sich bei der gelieferten Ware um Schrotte bzw. Recyclingmaterial, gilt das Material nach Warenannahme und Prüfung als genehmigt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Befrie- digung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne oder sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo anerkannt ist. Der Eigentumsvor- behalt schließt künftige und bedingte Forderungen ein.

3. Der Eigentumsvorbehalt wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erweitert und verlängert und in seinem gesamten Umfang als Kreditsicherheit bezeichnet. Bei Be- und Verarbeitung der ge- lieferten Ware gilt der Verkäufer als Hersteller und erhält gemäß § 950 BGB das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache.

4. Der Verkäufer erhält auch dann anteiliges (Mit-) Eigentum, wenn der Käufer die Ware mit seiner eigenen Ware oder der anderer Lieferanten untrennbar vermischt. Hierfür gelten die §§ 847, 848 BGB. Der Käufer darf das Eigentum des Verkäufers nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Er ist bei einer solchen Weiterveräußerung zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes verpflichtet.

5. Dem Käufer ist eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Eigentumsvorbehaltsware untersagt. Die Forderungen des Käufers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – auch nach Verarbeitung oder Vermischung – werden bereits jetzt an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Forderungen abgetreten. Der Umfang der Abtretung entspricht im Wert dem weiteren veräußerten (Mit-) Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum Widerruf des Verkäufers einzuziehen.

6. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Abnehmer die Abtretung an den Verkäufer bekanntzugeben und dem Verkäufer die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benach- richtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Kreditsi- cherheit durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Übersteigt der Wert der Kreditsicherheit des Verkäufers dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, so ist der Verkäufer verpflichtet die überschüssige Kreditsicherheit nach seiner Wahl freizugeben.

VII. Haftung

1. Der Verkäufer haftet nur bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in diesem Fall allerdings beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragsverpflichtungen sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Positionen des Kun- den schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren sind.

2. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

VIII. Hinweise zum Datenschutz

1. Die Firma Heinz Nederkorn darf die die jeweiligen Verträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertrages erforderlich ist und so lange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

2. Die Firma Heinz Nederkorn wird auchsonst personenbezogene Firmen- bzw. Käuferdaten nicht ohne ausdrücklich erklärtes Einverständnis des Vertragspartners an Dritte weiterleiten, ausgenom- men, soweit wir gesetzlich zur Herausgabe von Daten verpflichtet sind.

3. Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personen / firmenbezogenen Daten des Käufers zu anderen als den in diesem Hinweis genannten Zwecken erfolgt nicht.

4. Im Übrigen wird in Bezug auf die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung auf die Daten- schutzerklärung verwiesen, die jederzeit über den Button Datenschutz (auch in druckbarer Form) abrufbar ist.

IX. Erfüllungsort – Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers. Zuständiges Amts- gericht ist 99974 Mühlhausen/Thüringen. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckpro- zesse. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl auch den Käufer an seinem Sitz verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer, sowie für alle mit diesem Vertrag in Verbindung stehenden außervertraglichen Schuldverhältnisse, gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Bestimmungen des Internationalen Privat- rechts (IPR).

X. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarun- gen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt (salvatorische Klausel). Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzten, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen. Für un- gewollte Regelungslücken gilt diese Bestimmung entsprechend.

2. Hinweis gem. § 306 BGB; Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Ver- tragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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... alles hat ein Ende, nur Recycling nicht !