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Abrechnung Recyclingmaterial

Information: Abrechnung im Reverse Charge Verfahren (RC) für gewerbliche Kunden

Seit dem 01.01.2011 wurde für bestimmte Abfälle wie z.B. Schrotte, Metalle, Kunststoffe und Glas bei der Umsatzsteuer das Reverse Charge Verfahren (Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungs- empfänger) eingeführt. Es gilt immer dann, wenn zwischen Unternehmen mit einem Abfall bzw. Sekundärrohstoff aus der Liste der Anlage 3 ein Verkaufserlös erzielt wird. §13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. mit Anlage 3. Das RC-Verfahren betrifft nur den Verkauf der Sekundärrohstoffe jedoch nicht sons- tige Dienstleistungen wie Transporte oder Sortierung.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers d.h. Gutschrift als Nettobetrag ohne Umsatz- steuer, da der Leistungsempfänger (letztmaliger Verwerter) die Umsatzsteuer zu verbuchen bzw. abzuführen hat.

Da das Reverse Charge Verfahren nur zwischen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen zur Anwendung kommt, muss zusätzlich die USt-ID Nummer oder die Steuernummer des Leis- tungsempfängers (unsere) und des Leistungsgebers (Ihre) auf der jeweiligen Abrechnung genannt werden. INFO ⫘ Anlage 3/ §13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. src: Bundesamt der Justiz.

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... alles hat ein Ende, nur Recycling nicht !